LAG Köln - Urteil vom 08.04.2005
4 Sa 828/04
Normen:
ZPO § 313a Abs. 3 ; ArbGG § 69 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 878
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3385/03

Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe auch bei verspätetem Rechtmittelverzicht

LAG Köln, Urteil vom 08.04.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 828/04

DRsp Nr. 2005/20021

Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe auch bei verspätetem Rechtmittelverzicht

»Wird ein Rechtsmittelverzicht erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 313 a Abs. 3 ZPO erklärt, so kann das Gericht das Urteil gleichwohl ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe absetzen.«

Normenkette:

ZPO § 313a Abs. 3 ; ArbGG § 69 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gem. § 69 Abs. 4 S. 2 2. Hs ArbGG i. V. m. § 313 a Abs. 2 ZPO abgesehen.

Nach der zitierten Vorschrift der ZPO, die im Arbeitsgerichtsverfahren Anwendung findet, bedarf das Urteil des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet worden ist und wenn beide Parteien auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

Das Urteil ist am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden (vgl. Protokoll Bl. 456 d. A.).

Das Urteil ist für den Kläger nicht anfechtbar. Er hat in der Sache voll obsiegt. Die anteilige Kostenentscheidung beruht nur darauf, dass der Kläger eine teilweise Klagerücknahme im Termin vom 08.04.2005 erklärt hat.