Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gem. § 69 Abs. 4 S. 2 2. Hs ArbGG i. V. m. § 313 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
Nach der zitierten Vorschrift der ZPO, die im Arbeitsgerichtsverfahren Anwendung findet, bedarf das Urteil des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet worden ist und wenn beide Parteien auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
Das Urteil ist am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden (vgl. Protokoll Bl. 456 d. A.).
Das Urteil ist für den Kläger nicht anfechtbar. Er hat in der Sache voll obsiegt. Die anteilige Kostenentscheidung beruht nur darauf, dass der Kläger eine teilweise Klagerücknahme im Termin vom 08.04.2005 erklärt hat.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|