BSG - Urteil vom 13.12.2000
B 9 V 1/00 R
Normen:
KOVVfG § 4 Abs. 1 ; SGB X Art. 2 § 16 ; SGG § 99, § 168 S. 1, § 170 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG München - L 15 V 36/98 - 09.03.1999,
SG Landshut, vom 17.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 V 24/97

Urteilsaufhebung bei irrtümlich angenommenen Beteiligtenwechsel, Scheinbeteiligter

BSG, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen B 9 V 1/00 R

DRsp Nr. 2001/8162

Urteilsaufhebung bei irrtümlich angenommenen Beteiligtenwechsel, Scheinbeteiligter

1. Die Wohnsitzverlegung eines Verfahrensbeteiligten während des laufenden Verwaltungsverfahrens bewirkt seit Inkrafttreten des Art II § 16 SGB X zum 1.1.1981 weder einen Wechsel der örtlich zuständigen Versorgungsbehörde noch einen Beklagtenwechsel kraft Gesetzes während des sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahrens. Bei einem im sozialgerichtlichen Verfahren irrtümlich angenommenen ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes unterliegt ein dem Scheinbeteiligten gegenüber ergangenes Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KOVVfG § 4 Abs. 1 ; SGB X Art. 2 § 16 ; SGG § 99, § 168 S. 1, § 170 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte einen Nachzahlungsbetrag der Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 5.308,00 DM zur Hälfte mit Ansprüchen der Beigeladenen verrechnen durfte.