LAG Chemnitz - Beschluss vom 20.09.2023
2 Sa 277/18
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 317/18

Urteilsberichtigung bei offenkundigen Fehlern

LAG Chemnitz, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 277/18

DRsp Nr. 2023/12807

Urteilsberichtigung bei offenkundigen Fehlern

Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Das gilt auch für offensichtliche Fehler in einem Kalenderdatum.

Das Urteil des erkennenden Gerichts vom 31.07.2023 wird in Nr. 1 des Tenors dahingehend berichtigt, dass es anstelle "21.06.20148" heißt "21.06.2018".

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1;

Gründe:

Mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 20.09.2023 wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 21.06.2018 zurückgewiesen.

Aufgrund eines offensichtlichen Versehens ist im Datum des Urteils eine "4" enthalten, die dort nicht in den Tenor aufzunehmen war. Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO.