Das Urteil des erkennenden Gerichts vom 31.07.2023 wird in Nr. 1 des Tenors dahingehend berichtigt, dass es anstelle "21.06.20148" heißt "21.06.2018".
Mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 20.09.2023 wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 21.06.2018 zurückgewiesen.
Aufgrund eines offensichtlichen Versehens ist im Datum des Urteils eine "4" enthalten, die dort nicht in den Tenor aufzunehmen war. Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO.
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