Das Aktivrubrum des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.04.2023 - 3 Sa 88/22 B - wird dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Straße, in der die Klägerin wohnt, nicht "I. K.-Weg" lautet, sondern
"K.-Weg".
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Das Aktivrubrum des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.04.2023 - 3 Sa 88/22 B - ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Denn die Adresse der Klägerin ist offensichtlich unrichtig. Die Straße, in der die Klägerin wohnt, heißt nicht "I. K.-Weg" sondern "K.-Weg". Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit iSd. des § 319 Abs. 1 ZPO.
II.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
III.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 128 Abs. 4 ZPO, § 64 Abs. 7, § 53 Abs. 1 ArbGG nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein.
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