LAG München - Urteil vom 04.11.2009
10 Sa 140/09
Normen:
TV Nr. 1 § 2 Abs. 2; TV Nr. 1 § 3 Abs. 1; TV Nr. 1 § 4 Abs. 1 b; TV Nr. 1 § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 4367/08

Variable Bemessung tariflicher Jahressonderzahlung für Anästhesieschwester in Privatklinik

LAG München, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 140/09

DRsp Nr. 2010/1030

Variable Bemessung tariflicher Jahressonderzahlung für Anästhesieschwester in Privatklinik

Ist nach der tariflichen Regelung bei einer Änderung der Unternehmensstruktur der jeweiligen Einrichtung durch Erweiterung oder Einschränkung der medizinischen Aktivitäten, "insbesondere durch die Inbetriebnahme oder Schließung von Betten", der Vergleichswert für die auf die Änderung folgenden Sonderzahlungen im Verhältnis dieser Änderungen zur bisherigen Unternehmensstruktur anzupassen, liegt schon nach dem Wortlaut eine Veränderung der Unternehmensstruktur auch dann vor, wenn dieser allein in der Reduzierung der Betten liegt, selbst wenn dies lediglich eine Reaktion auf eine geringere Auslastung ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12.12.2008 (Az.: 27 Ca 4367/08) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

TV Nr. 1 § 2 Abs. 2; TV Nr. 1 § 3 Abs. 1; TV Nr. 1 § 4 Abs. 1 b; TV Nr. 1 § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Bezahlung einer tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 2006.