Die Parteien streiten um die richtige Berechnung der Betriebsrente des Klägers.
Der am 26.09.1938 geborene Kläger war vom 01.10.1967 bis 30.09.2001 Arbeitnehmer des Beklagten. Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses wurde dem Kläger eine Betriebsrentenzusage erteilt, welche sich während des Arbeitsverhältnisses mehrfach änderte. § 11 des Arbeitsvertrages lautet insoweit:
"Der W gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage nach den beim W geltenden Bestimmungen."
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