LAG Köln - Urteil vom 05.09.2005
2 (7) Sa 590/05
Normen:
BetrAVG § 2 § 5 § 17 § 16 ; SGB VI § 68 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8552/04

Veränderung der Versorgungszusage und Jeweiligkeitsklausel bei regulärem Renteneintritt

LAG Köln, Urteil vom 05.09.2005 - Aktenzeichen 2 (7) Sa 590/05

DRsp Nr. 2006/19910

Veränderung der Versorgungszusage und Jeweiligkeitsklausel bei regulärem Renteneintritt

»Es erscheint zweifelhaft, ob eine Jeweiligkeitsklausel auch nach regulärem Renteneintritt die Veränderung der Versorgungszusage deckt. Besondere Zweifel ergeben sich, wenn von einer Dienst/Betriebsvereinbarung zum Tarifvertrag gewechselt wird. Die Regelungen des Altersvermögenseinkünftegesetzes, die zu einem langsameren Ansteigen der Sozialversicherungsrente führen, sind jedenfalls nicht geeignet die Absenkung der Nettovergleichsvergütung in einem Gesamtversorgungssystem zu rechtfertigen. Allenfalls ist die Sozialversicherungsrente so weiter zu berechnen, wie sie sich ohne die Änderung des § 68 SGB VI errechnet hätte.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 § 5 § 17 § 16 ; SGB VI § 68 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Berechnung der Betriebsrente des Klägers.

Der am 26.09.1938 geborene Kläger war vom 01.10.1967 bis 30.09.2001 Arbeitnehmer des Beklagten. Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses wurde dem Kläger eine Betriebsrentenzusage erteilt, welche sich während des Arbeitsverhältnisses mehrfach änderte. § 11 des Arbeitsvertrages lautet insoweit:

"Der W gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage nach den beim W geltenden Bestimmungen."