Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auf 115.579,21 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der Beklagten ab dem 1. Januar 2008 streitig. Insbesondere wendet sich die Klägerin, die gemäß bestandskräftigen und zwischen den Beteiligten auch nicht umstrittenen Bescheid vom 17. April 1991 der Zuständigkeit der Beklagten unterfällt, dagegen, dass sie ab dem 1. Januar 2008 ausschließlich in den Gefahrtarifstellen 01 (Bäckereien, Konditoreien Gefahrklasse 5,20) und Gefahrtarifstelle 19 (Bürobereiche Gefahrklasse 0,50) durch Veranlagungsbescheid vom 22. März 2008 veranlagt worden ist.
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