LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.04.2022
L 3 U 81/20
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 U 6/16

Veranlagung zu einem GefahrtarifZugrundelegung der Gefahrklasse 5,2

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen L 3 U 81/20

DRsp Nr. 2022/14681

Veranlagung zu einem Gefahrtarif Zugrundelegung der Gefahrklasse 5,2

1. Die Unzulässigkeit eines mit einfacher E-Mail eingelegten Widerspruchs wird nicht dadurch geheilt, dass die Widerspruchsbehörde über ihn in der Sache entscheidet.2. Zur Gefahrtarifveranlagung sogenannter Bake-off- oder Backstationen.3. Richtet sich die Klage sowohl gegen die Gefahrtarifveranlagung als auch gegen die daraus folgende Beitragsfestsetzung, steht einer Addition der Streitwerte die wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände entgegen (Abgrenzung gegen BSG, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - B 2 U 116/18, juris).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 55.168,61 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif für die Jahre 2008 bis 2013 und die darauf gestützten Beitragsfestsetzungen.