BVerfG - Beschluss vom 21.09.2006
1 BvR 308/03
Normen:
BGB § 611a Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JuS 2007, 372
NJW 2007, 137
NZA 2007, 195
Vorinstanzen:
BAG, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZN 676/02
LAG München, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 614/01
ArbG Passau, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 667/00

Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine geschlechtsdiskriminierende Ausschreibung

BVerfG, Beschluss vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 308/03

DRsp Nr. 2006/25805

Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine geschlechtsdiskriminierende Ausschreibung

Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, ein Schadensersatzanspruch wegen einer geschlechtsdiskriminierenden Ausschreibung einer Stelle komme nicht in Betracht, wenn der Zusatz "männliche Bewerber bevorzugt" in einer elektronischen Stellenanzeige im ASIS-System der Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen sei, berücksichtigt den Schutzzweck des Art. 3 Abs. 2 GG nicht ausreichend. Diese Sichtweise würde es dem potentiellen Arbeitgeber ermöglichen, die Verantwortung für ein geschlechtsneutrales Verhalten bei Ausschreibungen, die ihm durch § 611b BGB auferlegt ist, durch die Behauptung, andere Personen seien für den Inhalt der Ausschreibung verantwortlich, auf Dritte abzuwälzen. Damit würde der grundsätzlich anerkannte Indizwert einer Stellenausschreibung mit geschlechtsbezogener Formulierung ausgehebelt.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Begründung eines Ausbildungsverhältnisses.