BAG - Urteil vom 10.11.1993
4 AZR 375/92
Normen:
BGB § 613a; DDR: AGB (1990) § 59a; DDR: Kommunalvermögensgesetz §§ 2, 7; Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR - Kommunalverfassung - §§ 58, 59; GmbHG § 11 Abs. 1 ; TVG §§ 3, 4 ; ZPO §§ 212a, 212b;
Fundstellen:
BB 1994, 1642
NZA 1994, 948
Vorinstanzen:
BezirksG Erfurt, vom 27.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 53/91
KreisG Arnstadt - Urteil vom 06. Mai 1991 - Ca 351/90 ,

Verbandsmitgliedschaft bei Betriebsinhaberwechsel

BAG, Urteil vom 10.11.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 375/92

DRsp Nr. 1995/924

Verbandsmitgliedschaft bei Betriebsinhaberwechsel

»1. Die Amtszustellung eines Urteils an einen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt ist bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nur dann rechtswirksam, wenn das Empfangsbekenntnis von einer der in § 212a ZPO, § 30 BRAO genannten Personen eigenhändig unterzeichnet worden ist. Hierzu gehört nicht eine lediglich für einen bestimmten Rechtsstreit benannte Zustellungsbevollmächtigte. Ein sich hieraus ergebender Zustellungsmangel kann im Einzelfall durch eine nachträgliche Genehmigung des Prozeßbevollmächtigten geheilt werden. 2. Nach §§ 58, 59 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR - Kommunalverfassung - vom 17. Mai 1990 konnten die Gemeinden die volkseigenen Wohnungswirtschaftsbetriebe als Eigenbetriebe weiterführen. Es bleibt offen, ob die Gemeinden bereits mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtsnachfolger der volkseigenen Betriebe wurden, oder ob es hierfür eines zusätzlichen Verwaltungshandelns bedurfte. 3. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person des Privatrechts in einem Arbeitgeberverband setzt sich nicht bei deren Rechtsnachfolgerin fort (§ 3 Abs. 5 des Gesetzes über Vereinigungen der DDR vom 21. Februar 1990; § 38 BGB). Die Mitgliedschaft muß vom Nachfolgeunternehmen neu begründet werden.