BSG - Beschluss vom 12.11.2020
B 8 SO 70/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 88; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 266/19
SG Köln, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SO 552/15

Verbescheidung von Anträgen nach dem SGB XIIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 70/20 B

DRsp Nr. 2021/3614

Verbescheidung von Anträgen nach dem SGB XII Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 88; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Im Streit steht die Verbescheidung verschiedener Anträge.

Der 1971 geborene und seit 2009 in K lebende Kläger führt verschiedene Erkrankungen darauf zurück, dass die beklagte Stadt G, von der er Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bezog, ihm im Jahr 2000 die Zustimmung zur Anmietung einer neuen Wohnung verweigert hatte (Bescheide vom 7.2.2000 und 3.4.2000), obgleich seine damalige Wohnung von Schimmel befallen gewesen sei. Eine auf Amtshaftung gerichtete Klage gegen die Beklagte ist ebenso erfolglos geblieben wie eine weitere gegen die Beklagte gerichtete Klage auf Auskunft und Herausgabe von Originalunterlagen aus dem Jahr 2000 .