BAG - Urteil vom 22.09.2020
3 AZR 433/19
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 145; BGB § 151 S. 1; VO (2009) Präambel; VO (2009) Nr. 01 Abs. 1; VO (2009) Nr. 03 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Nr. 82
AuR 2020, 482
AuR 2021, 93
BB 2021, 51
EzA-SD 2020, 6
EzA-SD 2020, 9
MDR 2021, 496
NZA 2021, 577
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33 vom 22.09.2020
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 5/19
ArbG Emden, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 361/18

Verbindlichkeit der Zusage einer VersorgungszusageVersorgungsanspruch bei aufeinanderfolgendem befristeten und unbefristeten ArbeitsverhältnisDeklaratorische Wirkung einer schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage

BAG, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 433/19

DRsp Nr. 2020/14558

Verbindlichkeit der "Zusage einer Versorgungszusage" Versorgungsanspruch bei aufeinanderfolgendem befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnis Deklaratorische Wirkung einer "schriftlichen Vereinbarung" über die Versorgungszusage

Orientierungssätze: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage kann ausnahmsweise fehlen, wenn kein schutzwürdiger Vorteil erlangt werden kann bzw. etwas verlangt wird, was dem Kläger bereits zusteht (Rn. 22). 2. Fordert eine Versorgungsordnung eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage, so ist eine solche Voraussetzung nicht konstitutiv. Die "Zusage einer Versorgungszusage" stellt bereits eine Versorgungszusage iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG dar, wenn dem Arbeitgeber kein Entscheidungsspielraum verbleibt, ob er eine Versorgung zusagen möchte, und es nur noch darauf ankommt, dass die Anwartschaft zum Vollrecht erstarkt sowie der Versorgungsfall eintritt (Rn. 25). 3. An einen Verzicht auf Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss eine unmissverständliche Willenserklärung vorliegen (Rn. 48 ff.). 4. Die Auslegung tarifvertraglicher Ausschlussfristen ergibt regelmäßig, dass sie auf Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Versagung sich in der Regel erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auswirkt, keine Anwendung finden (Rn. 52).