BGH - Urteil vom 29.09.2010
IV ZR 8/10
Normen:
VBLS § 80; VBLS a.F. § 44a; BetrAVG § 18; ATV § 34 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 308; BGB § 309;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2065
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 59/09
LG Karlsruhe, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 234/04

Verbindlichkeit einer erteilten Startgutschrift bei der Berechnung einer Zusatzversorgung

BGH, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen IV ZR 8/10

DRsp Nr. 2010/18330

Verbindlichkeit einer erteilten Startgutschrift bei der Berechnung einer Zusatzversorgung

1. Die Übergangsregelung des § 80 S. 1 VBLS verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie zur Ermittlung der Anwartschaften auf die Berechnung der Versicherungsrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG Bezug nimmt und daher ein Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung zugrunde zu legen ist. Dies betrifft unter anderen gerade solche Versicherte, die - wie beitragsfrei Versicherte - vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind. 2. Weitere Aspekte: a. Wahrung des Grundsatzes der Transparenz bei Abstellen auf einen bestimmten Stichtag für die Berechnung einer Zusatzversorgung b. Auslegung der Satzungsbestimmungen für eine Zusatzversorgung anhand des Verständnisses eines durchschnittlichen Versicherten und dessen Interessen c. Zulässigkeit einer Inhaltskontrolle nach den Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei einer Übergangsregelung für die Berechnung einer Zusatzversorgung

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VBLS § 80; VBLS a.F. § 44a; BetrAVG § 18; ATV § 34 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § ;