BAG - Urteil vom 09.12.1997
1 AZR 319/97
Normen:
BetrVG § 77 ; TVG § 4 Ausschlußfristen; ZPO §§ 291, 293 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt
BAGE 87, 234
BB 1998, 904
DRsp VI(642)289b-d
JuS 1998, 856
NZA 1998, 661
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 12.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 458/94
LAG Niedersachsen, vom 17.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 572/96

Verbot der Anrechnung von Zulagen in Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 1 AZR 319/97

DRsp Nr. 1998/6592

Verbot der Anrechnung von Zulagen in Betriebsvereinbarung

»1. Eine tarifvertragliche Regelung entfaltet die Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 BetrVG nur innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches. 2. Soweit eine tarifvertragliche Regelung besteht oder üblich ist, die die Höhe des Arbeitsentgelts bestimmt, können die Betriebspartner nach § 77 Abs. 3 BetrVG nicht durch Betriebsvereinbarung übertarifliche Zulagen einführen, die an keine besonderen Voraussetzungen gebunden sind. 3. Hingegen sind sie durch § 77 Abs. 3 BetrVG nicht gehindert, die Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen auszuschließen. 4. Im Parteiprozeß darf das Gericht auch ohne entsprechenden Parteivortrag Tatsachen, deren Gegenteil offenkundig ist, seinem Urteil nicht zugrunde legen (in Übereinstimmung mit BAG Urteil vom 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG - nicht entscheidungserhebliche Divergenz zu BAG Urteil vom 30. September 1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196 = AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969).«

Normenkette:

BetrVG § 77 ; TVG § 4 Ausschlußfristen; ZPO §§ 291, 293 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung einer übertariflichen Zulage auf eine tarifliche Lohnerhöhung.