1. Die Schuldnerin, welche die Gläubigerin bis zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses als Leiterin der Niederlassung Berlin beschäftigte, ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Juli 2003 - 79 Ca 7441/03 - zu deren Weiterbeschäftigung verurteilt worden. Mit seinem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-- EUR, ersatzweise Zwangshaft ihres Geschäftsführers, festgesetzt.
2. Die fristgemäß und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unbegründet.
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