LAG Berlin - Beschluss vom 13.10.2003
6 Ta 1968/03
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 79 Ca 7441/03

Verbot der Freistellung nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung

LAG Berlin, Beschluss vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 6 Ta 1968/03

DRsp Nr. 2003/13737

Verbot der Freistellung nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung

»Mangels ausdrücklicher Regelung im Arbeitsvertrag und mangels besonderer Umstände kann sich der im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zur Weiterbeschäftigung verurteilte Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht dadurch entziehen, dass er den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellt.«

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Schuldnerin, welche die Gläubigerin bis zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses als Leiterin der Niederlassung Berlin beschäftigte, ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Juli 2003 - 79 Ca 7441/03 - zu deren Weiterbeschäftigung verurteilt worden. Mit seinem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-- EUR, ersatzweise Zwangshaft ihres Geschäftsführers, festgesetzt.

2. Die fristgemäß und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unbegründet.