BAG - Urteil vom 15.05.2019
7 AZR 255/17
Normen:
LPVG NW § 7 Abs. 1; LPVG NW § 42 Abs. 3 S. 4; BBesO A BesGr. A 12; BBesO A BesGr. A 13; BeantStG § 8 Nr. 4; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
AP LPVG NW § 42 Nr. 2
AuR 2019, 530
BAGE 166, 344
BB 2019, 2547
EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 37
EzA-SD 2019, 10
NZA 2020, 63
NZA-RR 2020, 36
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 20/16
ArbG Hamburg, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 401/15

Verbot rückwirkender Beförderungen im Beamtenrecht und bei DienstordnungsangestelltenKeine rückwirkende Beförderung bei freigestelltem Personalratsmitglied im DienstordnungsverhältnisSchadensersatzanspruch auf höhere Vergütung bei zu Unrecht unterbliebener Beförderung

BAG, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 255/17

DRsp Nr. 2019/14278

Verbot rückwirkender Beförderungen im Beamtenrecht und bei Dienstordnungsangestellten Keine rückwirkende Beförderung bei freigestelltem Personalratsmitglied im Dienstordnungsverhältnis Schadensersatzanspruch auf höhere Vergütung bei zu Unrecht unterbliebener Beförderung

§ 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW begründen grundsätzlich keinen Anspruch eines dienstordnungsmäßig angestellten von der beruflichen Tätigkeit freigestellten Personalratsmitglieds auf rückwirkende Beförderung auf eine Stelle mit höherer Besoldungsgruppe. Ist eine Beförderung zu Unrecht unterblieben, kann das Personalratsmitglied gegebenenfalls im Wege des Schadensersatzes die rückwirkende Zahlung der Vergütung aus der höheren Besoldungsgruppe verlangen. Orientierungssätze: 1. Nach § 7 Abs. 1 LPVG NW dürfen Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW untersagt die Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs eines freigestellten Personalratsmitglieds wegen seiner Freistellung. Aus diesen Vorschriften folgt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Personalratsmitglied die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die es ohne die Amtstätigkeit genommen hätte (Rn. 23).