BAG - Urteil vom 18.05.2010
3 AZR 97/08
Normen:
GG Art. 3; BetrVG § 75; BetrAVG § 5 Abs. 2; BeamtVG § 53 Abs. 5 S. 1; BeamtVG § 54 Abs. 3; BeamtVG § 54 Abs. 4;
Fundstellen:
AuR 2010, 443
BAGE 134, 254
FamRZ 2010, 2075
ZIP-aktuell 2010, Nr. 139
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 315/07
ArbG Essen, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5521/06

Verbot wirtschaftlicher Auszehrung anderer Ansprüche bei Berechnung der Betriebsrente

BAG, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 97/08

DRsp Nr. 2010/15815

Verbot wirtschaftlicher Auszehrung anderer Ansprüche bei Berechnung der Betriebsrente

1. Die Berücksichtigung anderweitiger Bezüge bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung darf nicht zur unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Entwertung dieser Bezüge führen. 2. Keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung liegt vor, wenn eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Hinterbliebenenrente angerechnet wird, die auf dem Ableben derjenigen Person beruht, deren Versterben den Anspruch auf Witwenrente ausgelöst hat. Demgegenüber darf die Berücksichtigung einer eigenen Altersrente der hinterbliebenen Person lediglich zu einer wirtschaftlichen Entwertung der Altersrente um bis zu 80 % führen. 3. Betriebsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als sie die Grenze der zulässigen wirtschaftlichen Entwertung überschreiten.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. August 2007 - 6 Sa 315/07 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25. Januar 2007 - 3 Ca 5521/06 - teilweise abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.030,55 Euro rückständige Witwenrente für den Zeitraum Dezember 2005 bis April 2009 zu zahlen zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf