BSG - Beschluß vom 22.12.1998
B 6 KA 48/98 B
Normen:
BGB § 134 ; SGB V § 85 Abs. 3a, § 85 Abs. 3b, § 85 Abs. 3c ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Verbotsgesetze i.S. von § 134 BGB

BSG, Beschluß vom 22.12.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 48/98 B

DRsp Nr. 1999/6580

Verbotsgesetze i.S. von § 134 BGB

1. Zur Frage, ob Verbotsgesetze i.S.. des § 134 BGB vorliegen, wird mit globalen Ausführungen, die Regelungen des § 85 Abs. 3a bis 3c SGB V hätten "unmittelbare Gültigkeit" im Rahmen des Honorarvertrages, nichts Substantiiertes ausgeführt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 134 ; SGB V § 85 Abs. 3a, § 85 Abs. 3b, § 85 Abs. 3c ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beklagte, die sich bisher erfolglos gegen die Verurteilung zur Zahlung von DM 2.275 an die Klägerin für ambulante Notfallbehandlungen gewendet hat, hat mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) keinen Erfolg.

Ihre Beschwerde, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz >SGG<) geltend macht, ist unzulässig. Denn ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist erforderlich, daß in der Beschwerdebegründung eine Rechtsfrage in eigener Formulierung klar bezeichnet sowie dargelegt wird, inwiefern die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.