I.
Die Stadt Bremen begehrt als Sozialhilfeträger von der beklagten Krankenkasse die Erstattung ihrer Aufwendungen für die stationäre Behandlung des an einer Niereninsuffizienz erkrankten Beigeladenen zu 1). Sie macht geltend, der Beigeladene zu 1) habe ab 1. Januar 1990 in einem Beschäftigungsverhältnis als Kraftfahrer bei dem Beigeladenen zu 4) gestanden und sei infolgedessen im Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme am 5. Januar 1990 bei der Beklagten gegen Krankheit versichert gewesen.
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