BSG - Urteil vom 06.10.1999
B 1 KR 17/99 R
Normen:
SGG § 62, § 124 Abs. 1, § 124 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 12.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 Kr 79/91
LSG Bremen - 16.07.1998 - L 2 Kr 14/94,

Verbrauch des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei Änderung der Rechtslage

BSG, Urteil vom 06.10.1999 - Aktenzeichen B 1 KR 17/99 R

DRsp Nr. 2000/1319

Verbrauch des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei Änderung der Rechtslage

1. Wenn sich die vom Gericht als maßgeblich angesehene Rechtslage wesentlich ändert, so ist das Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verbraucht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 62, § 124 Abs. 1, § 124 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Stadt Bremen begehrt als Sozialhilfeträger von der beklagten Krankenkasse die Erstattung ihrer Aufwendungen für die stationäre Behandlung des an einer Niereninsuffizienz erkrankten Beigeladenen zu 1). Sie macht geltend, der Beigeladene zu 1) habe ab 1. Januar 1990 in einem Beschäftigungsverhältnis als Kraftfahrer bei dem Beigeladenen zu 4) gestanden und sei infolgedessen im Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme am 5. Januar 1990 bei der Beklagten gegen Krankheit versichert gewesen.