LAG Thüringen - Urteil vom 22.03.2023
4 Sa 272/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 274/21

Verdacht eines Fehlverhaltens als Kündigungsgrund (sog. Verdachtskündigung)Anhörung des Arbeitnehmers vor einer VerdachtskündigungFehlerhafte Anhörung bei Verschweigen eines wesentlichen Verdachtsmoments

LAG Thüringen, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 272/21

DRsp Nr. 2023/6123

Verdacht eines Fehlverhaltens als Kündigungsgrund (sog. "Verdachtskündigung") Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Verdachtskündigung Fehlerhafte Anhörung bei Verschweigen eines wesentlichen Verdachtsmoments

1. Eine Kündigung kann grundsätzlich auf den Verdacht eines Fehlverhaltens gestützt werden (sog. Verdachtskündigung). 2. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung ist die vorherige ordnungsgemäße Anhörung des*der Arbeitsnehmers*in, in welcher dem*der zu Kündigenden die Verdachtsmomente offen zu legen sind, damit er*sie diese ggf. entkräften kann. 3. Verschweigt ein*e Arbeitsgeber*in in der Anhörung ein wesentliches Verdachtsmoment ist diese nicht ordnungsgemäß und die Kündigung unwirksam.

Die Anhörung des Arbeitnehmers muss dergestalt sein, dass ihm sämtliche Verdachtsmomente auch offengelegt werden, damit er Gelegenheit hat, hierzu Stellung zu nehmen und den Verdacht zu entkräften. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, den gegen ihn gerichteten Verdacht aufzuklären.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 30.9.2021 - 1 Ca 274/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand: