LAG Köln - Urteil vom 04.08.2003
2 Sa 400/03
Normen:
SGB IX § 91 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 37
LAGReport 2004, 72
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7423/02

Verdachtskündigung, Anhörung, Integrationsamt, Fristversäumung

LAG Köln, Urteil vom 04.08.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 400/03

DRsp Nr. 2006/9294

Verdachtskündigung, Anhörung, Integrationsamt, Fristversäumung

»Ist ein Arbeitnehmer von Kenntnis vor dessen Schwerbehinderung bereits zum Verdacht (hier: des Betrugs) angehört worden, beginnt die Frist zur Antragstellung nach § 91 Abs. 2 SGB IX mit Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung. Eine erneute Stellungnahme des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn er bei seiner ersten Anhörung bereits jede Tatbeteiligung abgestritten hat. Ob eine Verbindung zwischen Verdacht der Straftat und Behinderung besteht, ist vom Integrationsamt zu würdigen. Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens hat der Arbeitgeber ausreichend Gelegenheit, sich darüber klar zu werden, ob er die Kündigungsmöglichkeit, die durch das Zustimmungsverfahren eröffnet wird, nutzen möchte. Das Verstreichen der Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX ist von den Arbeitsgerichten zu prüfen und wird nicht durch eine Entscheidung des Integrationsamts präjudiziert.«

Normenkette:

SGB IX § 91 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren nur noch darum, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch fristlose Kündigung vom 17.09.2002 mit Zugang am 17.09.2002 beendet wurde.