LAG Köln - Urteil vom 11.10.2005
9 Sa 320/05
Normen:
HGB § 60 Abs. 1 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1455
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2302/04

Verdachtskündigung bei konkurrierender Tätigkeit der Ehefrau

LAG Köln, Urteil vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 320/05

DRsp Nr. 2006/19894

Verdachtskündigung bei konkurrierender Tätigkeit der Ehefrau

»Die Beteiligung der Ehefrau des Arbeitnehmers an einem Konkurrenzunternehmen als Gesellschafterin und Geschäftsführerin rechtfertigt allein nicht den schwerwiegenden Verdacht, der Arbeitnehmer betreibe selbst ein Konkurrenzgeschäft oder unterstütze jedenfalls das andere Unternehmen bei seiner Konkurrenztätigkeit.«

Normenkette:

HGB § 60 Abs. 1 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 6. Juli 2004 zum 28. Februar 2005 beendet worden ist.

Der Kläger, geboren am 15. Juni 1951, verheiratet, 2 Kinder, ist bzw. war bei der Beklagten bzw. der Betriebsvorgängerin als Arbeitnehmer beschäftigt. Zuletzt war der Kläger tätig als Leiter der Niederlassung E zu einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung in Höhe von EUR 6.250,00 brutto.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2004 kündigte die Beklagte zunächst das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen hat der Kläger im vorliegenden Verfahren Kündigungsschutzklage erhoben. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung streiten die Parteien nicht mehr, nachdem die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die fristlose Kündigung mit Zustimmung des Klägers "zurückgenommen" hat.