LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.07.1996
15 Sa 165/96
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 242 ; StPO § 170 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 05.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1650/95

Verdachtskündigung; Einstellung des Ermittlungsverfahrens; Wiedereinstellung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.1996 - Aktenzeichen 15 Sa 165/96

DRsp Nr. 2002/8578

Verdachtskündigung; Einstellung des Ermittlungsverfahrens; Wiedereinstellung

Wird nach Ausspruch einer Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat das wegen des Verdachts der Straftat gegen den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, und ist zu diesem Zeitpunkt der Kündigungsschutzprozess noch nicht beendet, ist auf Unwirksamkeit der Verdachtskündigung zu erkennen ohne Rücksicht darauf, daß zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung alle Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung erfüllt waren. Es ist dabei nicht zu unterscheiden zwischen einer Einstellung "wegen erwiesener Unschuld" und einer Einstellung "mangels Beweises".

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 242 ; StPO § 170 Abs. 2 ;

Hinweise: