LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.09.2015
15 Sa 90/14
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 1510/14

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung aufgrund unbefristeter Arbeitnehmerüberlassung in der Automobilindustrie

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 90/14

DRsp Nr. 2016/1460

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung aufgrund unbefristeter Arbeitnehmerüberlassung in der Automobilindustrie

1. Eine verdeckte Überlassung als Arbeitnehmer führt für sich genommen nicht zu einem faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Entleiherin. 2. Ist die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vor dem am 01.12.2011 in Kraft getretenen Gebot einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG erteilt worden, ist sie nicht auf vorübergehende Arbeitnehmerüberlassungen beschränkt; eine geänderte Rechtslage schränkt nicht per se eine erteilte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ein oder führt gar zu deren Unwirksamkeit, so dass auch eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung von der vorhandenen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erfasst wird. 3. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung hindert der Besitz der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis eine unmittelbare Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG nicht nur dann, wenn der Einsatz entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt, sondern auch dann, wenn die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen eines Scheinwerk- oder Scheindienstvertrages erfolgt.