BAG - Urteil vom 20.06.1995
3 AZR 857/94
Normen:
BAT § 52 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB (a.F.) § 616 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie § 10 Nr. 1 Buchst. b; Niedersächsische Gemeindeordnung § 39, § 23 Abs. 1, § 37 Abs. 1 ; Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz § 40; TVG § 1 Tarifverträge: Milch-Käseindustrie;
Fundstellen:
BB 1996, 276
DB 1996, 382
EzA § 4 TVG Nr. 3
NZA 1996, 383
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 18. November 1993 Verden (Aller) - 2 Ca 50/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 1994 Niedersachsen - 3 Sa 2192/93 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Verdienstausfall durch Ratsherrentätigkeit

BAG, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 857/94

DRsp Nr. 1996/11851

Verdienstausfall durch Ratsherrentätigkeit

»Nach § 10 Nr. 1 Buchst. b des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie sind die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihren Arbeitnehmern für die Zeiten einer Ratsherrentätigkeit nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung den Unterschiedsbetrag zwischen dem entgangenen Arbeitsentgelt und dem von der Gemeinde gewährten Ersatz des Verdienstausfalles zu zahlen. Die Ratsherrentätigkeit ist nicht als Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung im Sinne dieser Tarifvorschrift anzusehen.«

Normenkette:

BAT § 52 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB (a.F.) § 616 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie § 10 Nr. 1 Buchst. b; Niedersächsische Gemeindeordnung § 39, § 23 Abs. 1, § 37 Abs. 1 ; Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz § 40; TVG § 1 Tarifverträge: Milch-Käseindustrie;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeiten seiner Ratsherrentätigkeit den Unterschiedsbetrag zwischen dem entgangenen Arbeitsentgelt und dem von der Gemeinde gewährten Ersatz des Verdienstausfalles zu zahlen.