BVerfG - Beschluss vom 07.12.2010
1 BvR 2628/07
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; SGB III a.F. §§ 190 - 206;
Fundstellen:
BVerfGE 128, 90
DVBl 2011, 164
NJW 2011, 1058
Vorinstanzen:
BSG, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen AS 29/07
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 6/06
SG Dortmund, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 173/05

Vereinbarkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe mit dem Grundgesetz (GG); Verhältnis des Eigentumsschutzes zum gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach altem, nicht mehr geltenden Sozialrecht; Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach einer Verwerfung einer Beschwerde eines obersten Bundesgerichts gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerfG, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2628/07

DRsp Nr. 2011/333

Vereinbarkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe mit dem Grundgesetz (GG); Verhältnis des Eigentumsschutzes zum gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach altem, nicht mehr geltenden Sozialrecht; Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach einer Verwerfung einer Beschwerde eines obersten Bundesgerichts gegen die Nichtzulassung der Revision

1 Verwirft ein oberstes Bundesgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, weil es alle wesentlichen Aspekte einer Verfassungsfrage bereits als in seiner Rechtsprechung geklärt ansieht, steht dies der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer vernünftige und gewichtige Gründe für eine Überprüfung dieser Rechtsfrage anführen kann und es sich um eine ungeklärte verfassungsrechtliche Frage handelt.2 Der gesetzliche Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 bis 206 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung unterlag nicht dem grundrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG.3 Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor

1

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) wird zurückgewiesen.

2

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird verworfen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; SGB III a.F. §§ 190 - 206;

Gründe

A.