BVerfG - Beschluss vom 01.12.2010
1 BvR 1682/07
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b);
Fundstellen:
DB 2011, 1526
NVwZ 2011, 549
NZA 2011, 354
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 954/06

Vereinbarkeit der Auferlegung einer übersteigerten Obliegenheit zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eines Beschwerdeführers auf Annahmeverzugslohn durch ein Gericht mit dem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes

BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 1682/07

DRsp Nr. 2011/1149

Vereinbarkeit der Auferlegung einer übersteigerten Obliegenheit zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eines Beschwerdeführers auf Annahmeverzugslohn durch ein Gericht mit dem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes

Bei der Auslegung und Anwendung von Regelungen über die Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Arbeitslohn sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 KSchG und § 42 Abs. 3 S. 1 GKG als Ausprägungen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen. Danach obliegt es einem Arbeitnehmer nicht, seine Ansprüche auf Annahmeverzugslohn einzuklagen, bevor der Rechtsstreit über die Begründung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses abgeschlossen ist; das gilt jedenfalls, soweit sich dadurch sein Kostenrisiko im Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses erhöhen würde.

Tenor

1.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2007 - 13 Sa 954/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2007 - 5 AZN 234/07 - gegenstandslos. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

2.