BVerwG - Urteil vom 24.02.2011
2 C 40.09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; BBG § 78; BhV § 4 Abs. 3 S. 1; BhV § 4 Abs. 5; BhV § 6 Abs. 1 Nr. 13 S. 1, 2; HBeihVO § 1 Abs. 3; HBeiHVO § 5 Abs. 1; HBeihVO § 6 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 27a Abs. 3 S. 3; SGB V § 27a Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2011, 655
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 142/08
OVG Rheinland-Pfalz, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 10309/09

Vereinbarkeit der Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach dem so genannten anwendungsbezogenen Körperprinzip mit höherrangigem Recht; Modifizierung des von dem Dienstherrn für die Beihilfe zu Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung übernommenen Regelungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung als Verpflichtung des Dienstherrn im Falle der Wahl eines abweichenden, gleichartigen Regelungssystems durch einen anderen Dienstherrn

BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 2 C 40.09

DRsp Nr. 2011/7573

Vereinbarkeit der Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach dem so genannten anwendungsbezogenen Körperprinzip mit höherrangigem Recht; Modifizierung des von dem Dienstherrn für die Beihilfe zu Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung übernommenen Regelungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung als Verpflichtung des Dienstherrn im Falle der Wahl eines abweichenden, gleichartigen Regelungssystems durch einen anderen Dienstherrn

1. Die Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach dem so genannten anwendungsbezogenen Körperprinzip ist mit höherrangigem Recht vereinbar.2. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, das von ihm für die Beihilfe zu Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung übernommene Regelungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zu modifizieren, weil ein anderer Dienstherr ein abweichendes, aber gleichwertiges Regelungssystem gewählt hat und die systembedingten Unterschiede in Einzelfällen faktisch zu Beihilfeausschlüssen führen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; BBG § 78; BhV § 4 Abs. 3 S. 1; BhV § 4 Abs. 5; BhV § 6 Abs. 1 Nr. 13 S. 1, 2; HBeihVO § 1 Abs. ;