BVerfG - Beschluss vom 22.07.2009
1 BvL 10/07
Normen:
SGB III § 127; GG Art. 14; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 152

Vereinbarkeit der Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 mit dem Grundgesetz

BVerfG, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 1 BvL 10/07

DRsp Nr. 2010/3995

Vereinbarkeit der Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 mit dem Grundgesetz

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

SGB III § 127; GG Art. 14; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Frage, ob die Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

1.

Die Vorschriften über die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes sind wiederholt geändert worden.

a)

Unter Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), an dessen Stelle das SGB III zum 1. Januar 1998 getreten ist, betrug die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zuletzt grundsätzlich 156 Tage. Die Anspruchsdauer verlängerte sich nach Maßgabe der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist und des Lebensjahres, das der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs vollendet hatte, bis zu einer Höchstdauer von 832 Tagen (vgl. § 106 Abs. 1 AFG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung).

b)

§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit dem 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2003 unverändert gelten Fassung (im Folgenden: SGB III a.F.) ordnete sodann an, dass sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

1. 2.