BVerfG - Beschluss vom 22.07.2009
1 BvL 9/07
Normen:
SGB III § 118 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 434 l Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:

Vereinbarkeit des § 127 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 mit Art. 14 GG; Anforderungen an eine Vorlagebegründung durch ein Gericht für die Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht über die Anwendbarkeit einer bestimmten Vorschrift; Entstehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld erst nach Beendigung des Bezugs von Krankengeld; Möglichkeit der aufschiebenden Befristung oder Rücknahme einer Meldung zur Arbeitslosigkeit; Pflicht eines vorlegenden Gerichts zu ausreichenden Sachverhaltsermittlungen bei unklaren Aussagen eines Klägers über einer Meldung zur Arbeitslosigkeit

BVerfG, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 1 BvL 9/07

DRsp Nr. 2010/3996

Vereinbarkeit des § 127 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 mit Art. 14 GG; Anforderungen an eine Vorlagebegründung durch ein Gericht für die Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht über die Anwendbarkeit einer bestimmten Vorschrift; Entstehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld erst nach Beendigung des Bezugs von Krankengeld; Möglichkeit der aufschiebenden Befristung oder Rücknahme einer Meldung zur Arbeitslosigkeit; Pflicht eines vorlegenden Gerichts zu ausreichenden Sachverhaltsermittlungen bei unklaren Aussagen eines Klägers über einer Meldung zur Arbeitslosigkeit

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

SGB III § 118 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 434 l Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Frage, ob die Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

1.

Die Vorschriften über die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes sind wiederholt geändert worden.

a)

1. 2.