Die Vorlagen sind unzulässig.
A.
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren ist die Frage, ob § 2 Abs. 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in der bis Juli 2011 geltenden Fassung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit und -bestimmtheit vereinbar war, soweit die Vorschrift auf weitere Bestimmungen verwies, die eine Kürzung des Dienstbeschädigungsausgleichs entsprechend einem "Absenkungsfaktor Ost" vorsahen.
I.
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