Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem die Übernahme der Kosten eines auf seinen Antrag hin nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Sachverständigengutachtens auf die Staatskasse abgelehnt worden ist. Er behauptet, hierdurch in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt zu sein.
II.
1.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des §
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