BVerwG - Urteil vom 02.12.2015
10 C 18.14
Normen:
BerlKaG § 1; BerlKaG § 4b Abs. 3 S. 1; BerlKaG § 4b Abs. 4; BerlKaG § 14 Abs. 1; BerlKaG § 35 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1; VvB Art. 10 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 43 Abs. 1 Halbs. 2; VwGO § 43 Abs. 2 S. 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2016, 10
NVwZ-RR 2016, 344
NVwZ-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 78.14

Vereinbarkeit einer die Einrichtung einer berufsständischen Versorgung für neu gegründete Kammern ausschließenden gesetzlichen Regelung mit dem Willkürverbot; Stärkung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung; Einführung einer berufsständischen Versorgung im Wege eines Anschlusses an ein Psychotherapeutenversorgungswerk

BVerwG, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen 10 C 18.14

DRsp Nr. 2016/3923

Vereinbarkeit einer die Einrichtung einer berufsständischen Versorgung für neu gegründete Kammern ausschließenden gesetzlichen Regelung mit dem Willkürverbot; Stärkung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung; Einführung einer berufsständischen Versorgung im Wege eines Anschlusses an ein Psychotherapeutenversorgungswerk

Eine gesetzliche Regelung, welche die Einrichtung einer berufsständischen Versorgung für neu gegründete Kammern ausschließt, ist unter dem Gesichtspunkt der Stärkung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem rechtsstaatlichen objektiv-rechtlichen Willkürverbot vereinbar.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BerlKaG § 1; BerlKaG § 4b Abs. 3 S. 1; BerlKaG § 4b Abs. 4; BerlKaG § 14 Abs. 1; BerlKaG § 35 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1; VvB Art. 10 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 43 Abs. 1 Halbs. 2; VwGO § 43 Abs. 2 S. 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Die klagende Kammer möchte eine berufsständische Versorgung einrichten und sich dazu einem andernorts bestehenden Versorgungswerk anschließen.