Es wird festgestellt, dass die überlange Verfahrensdauer vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Verfahren
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin 3/4 ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 8.000 Euro festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine behauptete Untätigkeit der Sozialgerichtsbarkeit Sachsen-Anhalt in erster und zweiter Instanz.
I.
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