BVerfG - Beschluss vom 14.12.2010
1 BvR 404/10
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 1/07

Vereinbarkeit einer sechsjährigen Verfahrensdauer mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

BVerfG, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 404/10

DRsp Nr. 2011/1153

Vereinbarkeit einer sechsjährigen Verfahrensdauer mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

1. Hat ein Verfahren bereits in erster Instanz schon sehr lange gedauert, ergibt sich hieraus eine besondere Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung in der Folgeinstanz.2. Mit einer anhaltend starken Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit kann eine überlange Verfahrensdauer nicht gerechtfertigt werden. Denn der Staat kann sich nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die überlange Verfahrensdauer vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Verfahren L 4 P 1/07 die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt hat.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin 3/4 ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 8.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine behauptete Untätigkeit der Sozialgerichtsbarkeit Sachsen-Anhalt in erster und zweiter Instanz.

I.