Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 1986 als Zahntechniker gegen eine monatliche Bruttovergütung von 2.700,-- DM beschäftigt. Bei der Beklagten sind in der Regel ohne die Auszubildenden nur fünf Arbeitnehmer tätig.
Mit Schreiben vom 8. Juli 1988 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger fristgerecht zum 24. Juli 1988; eine Begründung enthält das Kündigungsschreiben nicht.
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