LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.2021
9 Sa 59/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 134/20

Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Tarifvertrag für den Fall der Nichterfüllung von PflichtenTarifliche Vertragsstrafe bei fehlender weiterer LohnerhöhungAuslegung einer Verpflichtung im Haustarifvertrag als VertragsstrafeReichweite der Verpflichtung zur Grundsanierung sanitärer EinrichtungenMöglichkeit zur Anpassung einer Vertragsstrafe nach § 242 BGB

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 9 Sa 59/20

DRsp Nr. 2022/4457

Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Tarifvertrag für den Fall der Nichterfüllung von Pflichten Tarifliche Vertragsstrafe bei fehlender weiterer Lohnerhöhung Auslegung einer Verpflichtung im Haustarifvertrag als Vertragsstrafe Reichweite der Verpflichtung zur Grundsanierung sanitärer Einrichtungen Möglichkeit zur Anpassung einer Vertragsstrafe nach § 242 BGB

1. Auch in einem Tarifvertrag kann als Inhaltsnorm eine Vertragsstrafe vereinbart sein, deren Inhalt für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer tarifvertraglichen Verpflichtung eine Verpflichtung zu einer weiteren Lohnerhöhung der Arbeitnehmer sein kann.2. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Haustarifvertrag zur Zahlung von (weiteren) Lohnerhöhungen für die Arbeitnehmer, falls er bestimmte betriebliche sanitäre Einrichtungen nicht fristgerecht grundsaniert, so ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln, ob es sich dabei um eine Vertragsstrafe handelt.3. Eine solche Vertragsstrafe kann jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angepasst und ggf. angemessen herabgesetzt werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21.8.2020, 2 Ca 134/20, wird auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert:

1. 2. 3. II. III.