LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.03.2018
2 Sa 304/15
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 150/14

Vereinbarung über die Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge beim BetriebsübergangTarifwechselklausel beim Betriebsübergang

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 304/15

DRsp Nr. 2020/876

Vereinbarung über die Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge beim Betriebsübergang Tarifwechselklausel beim Betriebsübergang

1. Gem. § 611a Abs. 1 S. 1 BGB geht das mit dem Betriebsveräußerer bestehende Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten in unveränderter Form auf den Erwerber über. Davon erfasst ist auch die mit dem Veräußerer getroffene Vereinbarung über die Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis. 2. Es steht den Parteien frei, eine derartige Bezugnahmeklausel so auszugestalten, dass die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge zur Anwendung kommen sollen (sog. Tarifwechselklausel). Dazu ist jedoch erforderlich, dass in der Klausel hinreichend deutlich vereinbart wird, dass nicht nur die gerade für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge, sondern jeweils das Tarifwerk zur Anwendung kommen soll, an das der Arbeitgeber gebunden ist.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015 - 5 Ca 150/14 - wird hinsichtlich des Klagantrages zu 4. als unzulässig verworfen.