BAG - Urteil vom 05.03.2013
1 AZR 880/11
Normen:
BetrVG § 75; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; AGG § 10 S. 2, 3 Nr. 5; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) Art. 6 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 62
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - - 13 Sa 1611/10 - 07.06.2011,
ArbG Hannover, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 52/09

Vereinbarung von Altersgrenzen durch Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 1 AZR 880/11

DRsp Nr. 2013/18274

Vereinbarung von Altersgrenzen durch Betriebsvereinbarung

1. In Betriebsvereinbarungen können Altersgrenzen vereinbart werden, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet.2. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre Absprachen betriebsvereinbarungsoffen gestalten. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Juni 2011 - 13 Sa 1611/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; AGG § 10 S. 2, 3 Nr. 5; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) Art. 6 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer durch Betriebsvereinbarung geregelten Altersgrenze.

Der Kläger war seit Oktober 1979 bei der Beklagten aufgrund einer von beiden Seiten unterzeichneten "Einstellmeldung" beschäftigt. In dieser heißt es: