BAG - Beschluß vom 02.12.1994
4 AZB 17/94
Normen:
ZPO § 212a;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 212a ZPO
BB 1995, 208
DB 1995, 1240
DRsp IV(412)228Nr. 5b (Ls)
EzA § 212a ZPO Nr. 6
NJW 1995, 1916
NZA 1995, 287
SAE 1996, 263
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - Beschluß vom 19. Mai 1994 - 8 (7) Sa 575/91 ,
ArbG Nürnberg, vom 25.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5355/90

Vereinfachte Zustellung an Behörde

BAG, Beschluß vom 02.12.1994 - Aktenzeichen 4 AZB 17/94

DRsp Nr. 1995/3128

Vereinfachte Zustellung an Behörde

»1. Die vereinfachte Zustellung nach § 212 a ZPO setzt voraus, daß (1) das zuzustellende Schriftstück in den Gewahrsam einer Person kommt, (2) der Zustellungsempfänger den Willen hat, das zuzustellende Schriftstück entgegenzunehmen und (3) ein Empfangsbekenntnis ausstellt. 2. Bei Zustellung an Behörden liegt es in der Organisationsgewalt der Behörde, welche Personen das Empfangsbekenntnis ausstellen.«

Normenkette:

ZPO § 212a;

Gründe:

A. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Arbeitsgericht hat der Eingruppierungsklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde zugelassen. In dem Revisionsbeschwerdeverfahren streiten die Parteien darüber, wann der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil gemäß § 212 a ZPO zugestellt worden ist.