A. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Arbeitsgericht hat der Eingruppierungsklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde zugelassen. In dem Revisionsbeschwerdeverfahren streiten die Parteien darüber, wann der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil gemäß § 212 a ZPO zugestellt worden ist.
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