LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.08.2012
3 Ta 130/12
Normen:
RVG § 11;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 657
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1509/11

Verfahren bei Bestreiten des vom Rechtsanwalt angegebenen Gegenstandswerts im Verfahren der Vergütungsfestsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.08.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 130/12

DRsp Nr. 2012/17667

Verfahren bei Bestreiten des vom Rechtsanwalt angegebenen Gegenstandswerts im Verfahren der Vergütungsfestsetzung

Bestreitet der Antragsgegner im Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG den vom Rechtsanwalt angegebenen Gegenstandswert, der noch nicht gerichtlich festgesetzt worden ist, ist das Verfahren zunächst nach § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18. Mai 2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. Mai 2012 - 4 Ca 1509/11 - aufgehoben und die Sache an das Arbeitsgericht Mainz zurückverwiesen.

Normenkette:

RVG § 11;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als ehemaliger Prozessbevollmächtigter des Antragsgegners gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Festsetzung der gesetzlichen Vergütung nach § 11 RVG.