SchlHOLG - Beschluss vom 15.04.2014
10 UF 19/14
Normen:
§§ 1666, 1666a BGB; § 49 FamFG; § 42 SGB VIII;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 20.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 1/14

Verfahren des Gerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren über die Entziehung des AufenthaltsbestimmungsrechtsPflicht zur Anhörung des Kindes

SchlHOLG, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 10 UF 19/14

DRsp Nr. 2014/10690

Verfahren des Gerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Pflicht zur Anhörung des Kindes

1. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 1666 BGB ist das betroffene Kind grundsätzlich persönlich anzuhören.2. Ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach den §§ 1666, 1666a BGB kommt nur bei akuten und unmittelbar bestehenden bzw. unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefährdungen des Kindeswohls in Betracht, bei denen ein Hauptsachverfahren nicht abgewartet werden kann.3. Eine "vorsorgliche" Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist unzulässig. Für ein sofortiges Eingreifen des Jugendamtes in Gefahrensituationen stellt § 42 SGB VIII eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Orientierungssätze: Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach §§ 1666, 1666a BGB im einstweiligen Anordnungsverfahren

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 20. Januar 2014 aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für den ersten Rechtszug und das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtlichen Kosten für den ersten Rechtszug und das Beschwerdeverfahren werden zwischen den Beteiligten nicht erstattet.

Normenkette:

§§ 1666, 1666a BGB; § 49 FamFG; § 42 SGB VIII;

Gründe

I.