BAG - Urteil vom 20.02.2014
2 AZR 864/12
Normen:
ArbGG § 68; ZPO § 261 Abs. 3; ZPO § 301; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 321; ZPO § 538 Abs. 2; EuGVVO Art. 19 Nr. 1; EGBGB (a.F.) Art. 27 Abs. 1; EGBGB (a.F.) Art. 30;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 68 Nr. 8
ArbGG 1979 § 68 Nr. 8
AuR 2014, 393
EzA-SD 2014, 15
NJW 2015, 192
NZA 2015, 124
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1408/11
ArbG Oberhausen, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 922/10

Verfahren des Landesarbeitsgerichts bei unrichtiger Auslegung des Kündgungsschutzantrags durch das Arbeitsgericht

BAG, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 864/12

DRsp Nr. 2014/11781

Verfahren des Landesarbeitsgerichts bei unrichtiger Auslegung des Kündgungsschutzantrags durch das Arbeitsgericht

Orientierungssätze: 1. Das Verbot des § 68 ArbGG, den Rechtsstreit wegen eines Verfahrensfehlers an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, gilt auch bei schwerwiegenden Fehlern. Eine Zurückverweisung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts vom Landesarbeitsgericht nicht korrigiert werden kann. 2. Hat das Arbeitsgericht - so im Streitfall - zu Unrecht angenommen, zwischen den Parteien beständen statt eines einheitlichen zwei Arbeitsverhältnisse - ein deutschem und ein kuwaitischem Recht unterfallendes -, und hat es einen Kündigungsschutzantrag dahin ausgelegt, dass er sich nur gegen die Kündigung des dem deutschen Recht unterfallenden Arbeitsverhältnisses richte, verstößt es gegen § 308 Abs. 1 ZPO. 3. Legt der Arbeitnehmer gegen die Abweisung seiner so verstandenen Klage Berufung ein, gelangt gleichwohl der gesamte Streitgegenstand in die Berufungsinstanz. Das Landesarbeitsgericht kann den Verfahrensfehler selbst beheben. Für eine Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht besteht kein Raum.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 - 13 Sa 1408/11 - aufgehoben.