LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2018
L 11 KR 856/16 B
Normen:
SGG § 102 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1364/13

Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 856/16 B

DRsp Nr. 2018/12206

Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 19.10.2016 wird verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Beschluss vom 19.10.2016 feststellen durfte, dass das Verfahren aufgrund Erklärung des Klägers, dass kein Klagebegehren mehr bestehe, "eingestellt" ist.

In der Hauptsache haben die Beteiligten über den Anspruch der Beklagten auf Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01. bis zum 27.01.2013 i.H.v. 139,05 EUR gestritten.