BGH - Beschluss vom 01.09.2020
1 StR 58/19
Normen:
StGB § 78a S. 1; StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266 Abs. 2 Nr. 2; SGB IV § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 114
BFH/NV 2021, 175
BGHSt 65, 136
GmbHR 2021, 200
NJW 2020, 3469
NStZ 2020, 735
NZG 2020, 1424
StV 2021, 730
ZIP 2020, 2404
wistra 2021, 68
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 544 Js 2893/12 3 KLs 7/16

Verfahrenseinstellung bei Eintritt der Strafverfolgungsverjährung i.R.e. Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Zusammenfallen der rechtlichen Vollendung und der tatsächlichen Beendigung bei der Hinterziehung der Lohnsteuer als Fälligkeitssteuer

BGH, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 1 StR 58/19

DRsp Nr. 2020/15687

Verfahrenseinstellung bei Eintritt der Strafverfolgungsverjährung i.R.e. Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Zusammenfallen der rechtlichen Vollendung und der tatsächlichen Beendigung bei der Hinterziehung der Lohnsteuer als Fälligkeitssteuer

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. August 2018 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 68. bis 72. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung sowie in den Fällen 1. bis 17. und 63. der Urteilsgründe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil

aa)

dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 49 Fällen und der Steuerhinterziehung in 31 Fällen schuldig ist;

bb)

im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 73. bis 103. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

1.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 78a S. 1; § Abs. ;