BSG - Beschluß vom 30.10.1998
B 6 KA 39/98 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3;

Verfahrensfehler wegen Mißachtung des Beurteilungsspielraumes des Berufungsausschusses durch das Landessozialgericht

BSG, Beschluß vom 30.10.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 39/98 B

DRsp Nr. 1999/4566

Verfahrensfehler wegen Mißachtung des Beurteilungsspielraumes des Berufungsausschusses durch das Landessozialgericht

1. Zur Geltendmachung eines Verfahrensfehlers wegen Mißachtung des Beurteilungsspielraumes des Berufungsausschusses durch das Landessozialgericht sind substantiierte Ausführungen erforderlich, da es sich bei der Zuerkennung von Beurteilungsspielräumen um eine Frage des materiellen Rechts handelt und daher auch die Frage, ob der Beurteilungsspielraum durch eigene gerichtliche Ermittlungen verletzt wird, dem materiellen Recht zuzuordnen sein könnte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Klägerin, die sich dagegen wendet, daß die zu 5) beigeladene Ärztin - Diplom-Biologin und Fachärztin für Gynäkologie mit der fakultativen Weiterbildung "Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" - wegen Sonderbedarfs zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wird, hat mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.