Die Klägerin, die sich dagegen wendet, daß die zu 5) beigeladene Ärztin - Diplom-Biologin und Fachärztin für Gynäkologie mit der fakultativen Weiterbildung "Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" - wegen Sonderbedarfs zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wird, hat mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|