BSG - Urteil vom 22.08.1990
8 RKn 14/88
Normen:
RKG § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 42 Abs. 2; RVO § 1248 Abs. 1, § 1248 Abs. 2 ; SGG § 110 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 67, 190
NJW 1990, 3294
SozR 3-2200 § 1248 Nr. 2

Verfahrensfehlerhafte Unterzeichnung der Terminsbestimmung durch den Gerichtsvorsitzenden, Umwandlung vorgezogenen Knappschaftsruhegeld in flexibles Knappschaftsruhegeld

BSG, Urteil vom 22.08.1990 - Aktenzeichen 8 RKn 14/88

DRsp Nr. 1998/18838

Verfahrensfehlerhafte Unterzeichnung der Terminsbestimmung durch den Gerichtsvorsitzenden, Umwandlung vorgezogenen Knappschaftsruhegeld in flexibles Knappschaftsruhegeld

1. Es liegt kein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensfehler vor, wenn der Gerichtsvorsitzende die Terminsbestimmung nicht mit vollem Namen sondern nur mit einer Paraphe unterzeichnet.2. Wenn der Versicherte die Voraussetzungen für das flexible Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG erfüllt, so ist das vorgezogene Knappschaftsruhegeld, das ein Arbeitsloser nach § 48 Abs. 2 RKG bezieht, nicht umzuwandeln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RKG § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 42 Abs. 2; RVO § 1248 Abs. 1, § 1248 Abs. 2 ; SGG § 110 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte das vorgezogene Altersruhegeld des Klägers in ein flexibles Knappschaftsruhegeld umwandeln muß; der Kläger erstrebt damit die Berücksichtigung weiterer Pflichtbeiträge.