LSG Thüringen - Beschluss vom 12.03.2019
L 1 SF 136/18 B
Normen:
RVG -VV Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SF 368/15

Verfahrensgebühr als HöchstgebührKompensationstheorieBesondere Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage

LSG Thüringen, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 136/18 B

DRsp Nr. 2019/8415

Verfahrensgebühr als Höchstgebühr Kompensationstheorie Besondere Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage

Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine Verfahrensgebühr als Höchstgebühr, wenn entweder alle Umstände für diese Erhöhung sprechen oder bestimmte Umstände (z.B. die Schwierigkeit) so erheblich sind, dass sie alle anderen Gesichtspunkte überwiegen (Kompensationstheorie).

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 29. November 2017 sowie der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 31. August 2015 abgeändert. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 17 R 3247/14 wird auf 737,80 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3102;

Gründe:

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des Senats.