Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 29. November 2017 sowie der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 31. August 2015 abgeändert. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des Senats.
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