LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.11.2005
16 Ta 596/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3201;
Fundstellen:
MDR 2006, 659
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1937/04

Verfahrensgebühr des Rechtsmittel-Beklagten bei Rücknahme der Berufung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 16 Ta 596/05

DRsp Nr. 2005/21396

Verfahrensgebühr des Rechtsmittel-Beklagten bei Rücknahme der Berufung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

»Wird eine Berufung eingelegt, diese aber vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wieder zurückgenommen, beträgt die dem Rechtsmittel-Beklagten erstattungsfähige Verfahrensgebühr für seinen zu diesem Zeitpunkt bereits beauftragten und tätig gewordenen Rechtsanwalt weder 0,8 noch 1,6, sondern gemäß Nr. 3201 VV RVG 1,1.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3201;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.

2. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg. Die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattende Verfahrensgebühr beträgt nicht 1,6 oder 0,8, sondern 1,1.