BVerwG - Beschluß vom 14.12.1990
2 B 106.90
Normen:
SchwbG § 25 Abs. 2 ; VwGO § 86 § 108 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayVBl 1991, 315
DVBl 1991, 641
MittdtschPatAnw 1992, 19
NJW 1991, 2097
PersV 1991, 322
SGb 1992, 127
ZBR 1991, 145
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 18.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 216/87
VGH Baden-Württemberg, vom 12.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 1810/88

Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung;

BVerwG, Beschluß vom 14.12.1990 - Aktenzeichen 2 B 106.90

DRsp Nr. 2007/4352

Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung;

»1. Die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung vor der mündlichen Verhandlung kann den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen; das ist nicht der Fall, wenn für die Terminverlegung kein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO dargelegt wird. 2. Die dienstliche Beurteilung und die Stellungnahme über die Eignung eines Beamten ist keine Entscheidung im Sinne des § 25 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (i.d.F. von 1986).«

Normenkette:

SchwbG § 25 Abs. 2 ; VwGO § 86 § 108 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.