BVerfG - Beschluß vom 12.04.1989
1 BvR 1425/88
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 109 Abs. 1, Abs. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 ;
Fundstellen:
SGb 1989, 296
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen L-5/V-1244/84
BSG, vom 31.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 102/88

Verfahrensrecht und Anspruch auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 12.04.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1425/88

DRsp Nr. 2005/17026

Verfahrensrecht und Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Es reicht nicht aus, wenn eine gerichtliche Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; Verfassungsrecht ist vielmehr erst verletzt, wenn der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt. 2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht bei seiner Entscheidung § 160 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 SGG angewandt hat, wonach der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann. Darin liegt keine Mißachtung des Art. 103 Abs. 1 GG. Vielmehr stimmt diese Rechtsprechung durchaus mit der angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) verfassungsrechtlich unbedenklichen Intention des Gesetzgebers überein, von einer Revisionszulassung grundsätzlich alle Entscheidungen auszuschließen, die eine fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG aufweisen, unabhängig davon, worauf dieser Verfahrensmangel im einzelnen beruht.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 109 Abs. 1, Abs. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG.